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Informationen zur Riester Rente


Vom Staat gefördert

Die Riester-Rente ist ein Sonderfall innerhalb der privaten Rentenversicherung und für viele ein Einstieg in die private Altersvorsorge. Wer 2010 vier Prozent des Brutto-Jahresgehaltes in eine geförderte private Altersvorsorge investiert hat, bekommt zusätzlich vom Staat 154 Euro (Ehepaar doppelt) plus 185 Euro pro Kind. Für Kinder die ab 2008 geboren wurden, wird die Riester-Zulage auf 300 Euro erhöht. Für Kinder, die vor 2008 geboren wurden, bleibt es bei der bisher festgelegten Zulage von 185 Euro pro Kind. Unter 25-jährige erhalten zusätzlich eine einmalige staatliche Sonderzuwendung in Höhe von 200 Euro.

Die Riester-Rente ist bei niedrigem Einkommen oder für Anleger mit Kindern sinnvoll aber auch für besser verdienende Angestellte und Beamte aufgrund der hohen steuerlichen Förderung attraktiv.

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Riestern ist in

Riester-Rente Information

 

Die Riester Rente ist eine privat finanzierte Rente und hat ihren Namen vom Staat bekommen und wird durch Zulagen und Abzugsmöglichkeiten von Sonderausgaben gefördert. In unserem Altersvermögensgesetz ist die Förderung genauestens geregelt. Den Namen „RiesterRente" leitete man von Walter Riester (Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung) ab, der die Förderung einer Altersvorsorge auf Freiwilligenbasis durch eine Altersvorsorgezulage damals vorschlug als man bei der Reform unserer gesetzlichen Rentenversicherung das Nettorentenniveau von 70% auf 67% herabgesetzt hat.

Anspruch auf Zulagen bei der Altersvorsorgezulage haben z. Z. folgende Personen wenn sie der uneingeschränkten Steuerpflicht unterliegen:

  • Selbständige mit Rentenversicherungspflicht
  • Arbeitnehmer mit Rentenversicherungspflicht
  • Pflichtversicherte Landwirte
  • Kindererziehende
  • Arbeitslose die Arbeitslosengeld beziehen
  • Bezieher von Krankengeld
  • Pflegepersonen die nicht erwerbsmäßig tätig sind
  • Zivil- sowie Wehrdienstleistende
  • geringfügig Beschäftigte wenn der Arbeitgeber den Beitrag auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufgestockt
  • Vorruhestandsgeldempfänger wenn diese vorher pflichtversichert waren
  • Richter Beamte sowie Soldaten und deren gleichgestellte Personen welche in der ges. Rentenversicherung von der Versicherungspflicht befreit sind
  • Amtsträger
  • ALG 2 Empfänger sowie deren Ehepartner der Zulagenberechtigten

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